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International Finanzieren

In den meisten Wassersportsarten, vor allem bei Yachtmaklern und Bootsbauern, sind die Umsätze deutlich geringer als in den vorhergehenden Jahren. Einige Wassersportsarten befinden sich noch immer in einer Notlage, weil es zu wenig Yachtfinanzierungsmöglichkeiten in Europa gibt.

Hypotheken Centrum Lemmer BV hat diese Problem bereits vor einiger Zeit erkannt. Die Finanzierung für Yachten in Europa wird immer schwieriger und gibt es kaum noch Anbieter dafür.

Unter anderem durch die Kooperation mit mehreren Agenturen und Partnerschaften mit europäischen Kreditgebern, ist es uns möglich, mehr Schiffsfinanzierungen zu arrangieren und somit die Interessen fast aller europäischen Bürger zu befriedigen.

Hypotheken Centrum Lemmer BV hat viel Sachverständnis bei Superyacht Finanzierungen und Leasing-Optionen für neue und gebrauchte Schiffe. In diesem Markt sind wir vor allem für europäische Kreditgeber tätig. Durch Kontakte mit diesen europäischen Parteien, sind wir spezialisiert um solche Finanzierungen für Sie zu arrangieren. Der Vorteil von diesen Konstruktionen ist, dass es steuerliche Vorteile gibt, wie zum Beispiel Rückforderung von der Mehrwertsteuer. Für die Verbraucher bedeutet dies, dass das Hypotheken Centrum Lemmer BV mehr Finanzierungs- und Versicherungsoptionen anbieten kann, als die Konkurrenz.

Zu diesem Zweck hat Hypotheken Centrum Lemmer BV seine Website wesentlich verändert und erweitert.

Eine Berechnung der Versicherungsprämie für eine Wassersportversicherung kann on-line erfolgen; Es gibt auch die Möglichkeit, ohne die Intervention des Vermittlers eine Wassersportversicherung abzuschliessen mit maximalem Rabatt.

Bitte kontaktieren Sie uns am besten für spezielle Tarife und Sonderkonstruktionen.

Hypotheken Centrum Lemmer BV hat es sich zur Aufgabe gestellt, den Kunden mit mehreren Möglichkeiten zu versorgen, ohne die Funktion als unabhängiges Service-Center aus dem Auge zu verlieren.

MALTA LEASING

KURZE BESCHREIBUNG DER MÖGLICHKEIT

Da Malta ein Mitglied der EU ist, scheint es so seine Vorteile zu haben.
Sie gründen eine Maltesische Offshore-Gesellschaft, eine sogenannte International Trading Compagny, die Ihres Traum-Yacht z.B. in den Niederlanden kauft. Da die Yacht in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelieferet wird, gilt die Mehrwertsteuer dieses Landes; hier Malta.
Zusätzlich wird er dann noch ein sogenannter Lease-Purchase (Mietkauf) abgeschlossen, d.h. Sie leasen (mieten) persönlich die Yacht für mehrere Jahre von Ihrer Maltesischen Firma zu einem angemessenen Preis, um am Ende des Vertrages die Yacht privat über zu nehmen (kaufen), zu einem attraktiven Preis.

Die Vermietung durch Ihrer maltesischen Gesellschaft von der Yacht an Sie privat ist maltesischen Mehrwertsteuer unterworfen, was bedeutet, dass grundsätzlich 18% Mehrwertsteuer gezahlt werden muss. Die maltesischen Mehrwertsteuer Autoritäten gehen davon aus, dass nur Mehrwertsteuer bezahlt werden muss für die Dauer  der Nutzung der Yacht in europäischen Gewässern, und das bietet so seine spezifischen Vorteile.

Da es für die maltesische Mehrwertsteuer nicht kontrollierbar ist, wenn Sie in EU-Gewässern sind und wenn nicht, geht man davon aus, dass je grösser Ihres Yacht ist, desto grösser ist die Chance das Sie ausserhalb der EU-Gewässer sind und z.B. den Ozean wählen und somit geringere Mehrwertsteuer muss bezahlen.

Die maltesische Mehrwertsteuer gibt daher auf Grund der Größe von der Yacht an, wieviel Zeit man vermutet, dass dieses Yacht in EU-Gewässern fahrt. So wird eines Yacht von mehr als 24 Meter nur 30% Zeit in EU-Gewässern verbringen (Annahme), und dann bezahlen Sie beim Kauf nur 5,4% MWsT. Ist Ihres Yacht z.B. zwischen 16 und 24 Meter lang, dann zahlen Sie 7,2% MWsT.

Es gibt also ohne Zweifel Möglichkeiten um auf legale Weise die Mehrwertsteuer zu „umsegeln“, aber diese Optionen sind natürlich nicht kostenlos. Sie müssen die notwendigen Kosten berücksichtigen. Der Kauf einer Yacht von z.B. € 1.000.000,00 mit der maltesischen Lösung hat den Vorteil, dass Sie 5,4% MWst. bezahlen gegen 21% MWsT. in z.B. Holland oder Belgien, aber anderseits kostet die ganze Geschichte fast € 15.000,00 an Berater, plus die laufenden Kosten für Fiskalvertreter, etc.

In einigen Fällen werden diese Möglichkeiten empfohlen, ratsam ist diese Konsatruktion ab einem Kaufpreis von EUR 1,5 Mio.. Lassen Sie sich fachkundig beraten.

Vorteile
* Der maltesische Leasingvertrag hat weniger strenge Anforderungen und Bedingungen als die französischen- und italienischen Leasingverträge:
* Kürzere Leasedauer als der französische- oder italienische Leasevertrag; 1- bis 3 Jahre.
* Flexibilität um die Yacht für private oder kommerzielle Zwecke zu nutzen.
* Flexible Bedingungen für die Vertragsbeendigung
* Flexible kundenspezifische Finanzierungsvereinbarungen
* Erklärung der maltesische Autorität, dass die Mehrwertsteuer nach der Leasingperiode bezahlt ist.
* Die Zahlung der Mehrwertsteuer beim Kauf des Yacht stimmt überein mit den EU-Rechtsvorschriften.
* Klare Leitlinien zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss eines Yachtleasingsvertrag in Malta.

Bemerkenswert ist aber auch, dass die Flaggenregeln Maltas folgendes vorsicht:

* Keine Beschränkung der Staatsangehörigkeit von Personen, die Eigentümer sind.
* Keine Beschränkung der Staatsangehörigkeit des Personals des Schiffes.
* Keine Beschränkung beim Segeln zu allen Häfen weltweit.

Am 8. März 2018 gab die Europäische Kommission eine Pressemitteilung heraus, in der beschlossen wurde, ein Aufforderungsschreiben an Zypern, Griechenland und Malta zu senden, da auf die Lieferung von Yachten nicht die korrekte MWsT. erhoben wurde. Dieses Problem kann zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und hat einen großen Einfluss auf die Berichterstattung über die Lecks von Paradise Papers im vergangenen Jahr. Die Paradise Papers enthüllten die weitverbreitete Mehrwertsteuervermeidung im Yachtsektor, was durch nationale Regelungen erleichtert wurde, die nicht EU-Rechtsvorschriften entsprechen.

Die Vertragsverletzungsverfahren umfassen im Einzelnen:

  1. Eine ermäßigte Mehrwertsteuerbasis für die Vermietung von Yachten – eine allgemeine Mehrwertsteuerregelung, die von Zypern, Griechenland und Malta angeboten wird. Obwohl die derzeitigen EU-Mehrwertsteuervorschriften es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Erbringung einer Dienstleitung bei der effektiven Verwendung und Nutzung des Produkts außerhalb der EU nicht zu besteuern, erlauben sie keine generelle Pauschalsenkung ohne Nachweis des tatsächlichen Einsatzorts. Malta , Zypern und Griechenland haben Richtlinien entwickelt, nach denen das Boot größer ist, vorausgesetzt, die Lease wird in EU-Gewassen geschätzt, was den anwendbaren Mehrwertsteuersatz erheblich senkt.
  2. Die unkorrekte Besteuerung des Kaufs von Yachten in Zypern und Malta durch die sogenannten „Mietkauf oder Leasekauf“. Das zypriotische und das maltesische Recht stufen derzeit die Vermietung (Lease) einer Yacht als Dienstleitung und nicht als eine Ware ein. Dies bedeutet, dass die Mehrwertsteuer nur für einen geringen Betrag der tatsächlichen Kosten des Schiffes nach dem endgültigen Kauf der Yacht zum Normalsatz berechnet wird, während der Rest als Serviceleistung zu einem stark reduzierten Satz besteuert wird.Die drei Mitgliedstaaten hatten Zeit, innerhalb von zwei Monaten auf die Argumente der Kommission zu reagieren. Wenn sie nicht innerhalb dieser zwei Monate tätig werden, kann die Kommission ihren Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.Das Ergebnis ist uns noch nicht bekannt.

Veränderungen maltesische Yachtleasing 2019/2020…

Die Europäische Kommission hatte ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das maltesische Yachtleasing eingeleitet, da es zuvor pauschale Prozentsätze für die Verringerung der Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage angewandt hatte.

Um diesem Verfahren Rechnung zu tragen und ein Instrument beizubehalten, das in den letzten zehn Jahren viele Yachteigner angezogen und dazu beigetragen hat, dass das maltesische Register eines der beliebtesten der Welt ist, haben die maltesischen Steuerbehörden am 28. Februar 2019 neue Mehrwertsteuerrichtlinien herausgegeben. Mit diesen Richtlinien wurde der pauschale Prozentsatz für die Steuerbemessungsgrundlage abgeschafft und (für Verträge, die am oder nach dem 1. November 2018 unterzeichnet wurden) der Grundsatz eingeführt, dass die Mehrwertsteuer für die tatsächliche Nutzung der Yacht innerhalb und außerhalb der EU-Hoheitsgewässer gilt, die nach einer speziellen Formel berechnet wird. Dieser Mechanismus besteht in der vorläufigen Anwendung der vollen Mehrwertsteuer auf den im Rahmen des Leasingvertrags im ersten Steuerzeitraum geschuldeten Betrag und, wenn der Leasingvertrag weniger als 30 Tage vor Ablauf dieses Zeitraums beginnt, auch auf den im zweiten Steuerzeitraum zu zahlenden Betrag. Nach Ablauf des ersten oder zweiten Zeitraums sieht der Mechanismus außerdem die Berechnung eines „vorläufigen Verhältnisses“ vor, bei dem es sich um einen Prozentsatz handelt, der auf den Angaben des Nutzers über die tatsächliche Nutzung der Yacht in EU-Gewässern während des betreffenden Zeitraums beruht.

Mit der vorläufigen Quote wird rückwirkend der Prozentsatz des im Rahmen des Leasingvertrags geschuldeten Betrags ermittelt, der im ersten Steuerzeitraum mehrwertsteuerpflichtig ist. Beginnt der Leasingvertrag weniger als 30 Tage vor dem Ende des ersten Steuerzeitraums, wird auch der zweite Steuerzeitraum berücksichtigt.
Diese Angaben sind vom Leasingnehmer zu machen und müssen durch technische oder technologische Daten belegt werden, damit der Eigentümer (der Leasinggeber) feststellen kann, wie viel die Yacht bis zum Ende des ersten Steuerzeitraums tatsächlich in und außerhalb der EU-Gewässer genutzt wurde. Anhand des vorläufigen Verhältnisses wird rückwirkend der Prozentsatz des im Rahmen des Leasingvertrags geschuldeten Betrags ermittelt, der im ersten Steuerzeitraum und, wenn der Leasingvertrag weniger als 30 Tage vor Ablauf des ersten Steuerzeitraums begonnen hat, auch im zweiten Steuerzeitraum mit der Mehrwertsteuer belastet wird. Die Differenz zwischen der vorläufig in Rechnung gestellten vollen Mehrwertsteuer und dem nach dem vorläufigen Verhältnis tatsächlich geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag wird als Mehrwertsteuergutschrift betrachtet, die der Eigentümer mit der im folgenden Steuerzeitraum geschuldeten Mehrwertsteuer verrechnen kann. Der vorläufige Quotient ist der vorläufige Parameter für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die im folgenden Steuerjahr fälligen Beträge. Am Ende dieses Jahres wird die tatsächliche Quote auf der Grundlage der vom Leasingnehmer vorgelegten Unterlagen über die Nutzung des Schiffes ermittelt. Dieser Quotient ist der tatsächlich geschuldete Mehrwertsteuerbetrag, und eventuelle Differenzen (ob Belastungen oder Gutschriften) zum vorläufigen Quotienten werden durch die Zahlung von mehr oder weniger Mehrwertsteuer im folgenden Jahr ausgeglichen.

Die in jedem Jahr des Leasingvertrags zu zahlenden Beträge richten sich nach dem Wert des Gutes. Dieser sinkt jedes Jahr aufgrund der Abschreibung, so dass sich die Beträge jedes Jahr anteilig verringern.
Auf diese Weise lässt sich der Prozentsatz der Leasingzahlungen berechnen, der je nach tatsächlicher Nutzung der Yacht der Mehrwertsteuer unterliegt. Es sollte jedoch betont werden, dass das Leasing in Malta einen zusätzlichen Vorteil in Bezug auf die Reduzierung der Mehrwertsteuer hat, im Gegensatz zu Italien und Frankreich, wo das Leasing hauptsächlich finanzieller Natur ist. Der Leasingwert, der dem Wert der Yacht entspricht und die MwSt.-Bemessungsgrundlage darstellt, verringert sich nach bestimmten jährlichen Abschreibungsprozentsätzen. Diese Prozentsätze richten sich nach dem ursprünglichen Kaufpreis der Yacht und sind in den „Subsidiary Legislation 517.03 (Taxable Value of Used Pleasure Boats) Regulations“ von Malta festgelegt. Für Yachten, deren ursprünglicher Kaufpreis 10 Millionen Euro nicht übersteigt, wird beispielsweise eine Abschreibung von 20 % im ersten Jahr, 10 % in den folgenden drei Jahren, 20 % im fünften Jahr und niedrigere Prozentsätze in den folgenden Jahren festgelegt. Infolgedessen werden die für jedes Jahr des Leasingvertrags fälligen Beträge auf der Grundlage des Wertes des Gutes bestimmt, der aufgrund der Abschreibung jährlich sinkt.

Am Ende des Leasingzeitraums kann der Leasingnehmer die Yacht zu ihrem Restwert erwerben, der dem ursprünglichen Kaufpreis abzüglich der Gesamtabschreibung gemäß den oben genannten Prozentsätzen entspricht. Die Mehrwertsteuer auf den Restwert wird mit dem vollen Mehrwertsteuersatz von 18 % berechnet.

RECHNUNGBEISPIEL

Ankauf Yacht in z.B. Italien, Ankaufswert € 5.000.000,- Italienische MWsT 22%€ 1.100.000,-
Maltesischer Lease-Schema
Bezahlte MWsT. à 5,4%€ 270.000,-
Rest MWsT à 18% von 1% van € 5.000.000,-€ 9.000,-
Gesamt Maltesische MWsT und Rest MWsT€ 279.000,-
MWsT Ersparung€ 821.000,-

* Aus der Berechnung können keine Rechte abgeleitet werden.

KURZE ERKLÄRUNG DER ZYPRIOTISCHEN LEASING

Ab Mai 2012 hat Zypern mit der Ausgabe des Mehrwertsteuer-Rundschreibens 163 ein attraktives Leasingprogramm für Yachten eingeführt.
Mit diesem System ist Zypern nun zu einer Hauptgerichtsbarkeit für die Registrierung von Yachten in Europa geworden, wodurch der effektive Mehrwertsteuersatz drastisch gesenkt wird. Es bietet Sicherheit und ist relativ einfach zu verwalten. Diese Behandlung steht nur registrierten Vermietern in Zypern zur Verfügung. Sie hat die Grundlagen eines Finanzierungsleasings.
Ab Oktober 2019 wurde das MwSt.-Rundschreiben 181 durch das MwSt.-Rundschreiben 238 ersetzt, das sich auf die Eintragung in das MwSt.-Register von zyprischen Unternehmen bezieht, die in Zypern im Bereich des Leasing von Vergnügungsyachten tätig sind.
Das vorgenannte Rundschreiben gilt für Mietverträge, die am 29. Oktober 2019 und darüber hinaus beginnen und neue Verfahren einführen, die dem europäischen und zyprischen Recht entsprechen und vor allem von der Europäischen Kommission genehmigt werden.

Leasingvertrag einer Yacht
Ein Leasing für eine Yacht ist eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber (Eigentümer der Yacht) mit dem Mieter (der Person, die die Yacht mietet) vereinbart, eine bestimmte Yacht im Austausch für Leasingzahlungen zu nutzen. Nach Ablauf kann es dem Mieter auch die Möglichkeit bieten, die Yacht gegen eine vorzeitige Leasingzahlung zu kaufen. Die letztere Zahlung muss mindestens 4% des Leasingwertes betragen.

Mehrwertsteuerbehandlung eines Yachtleasings
Für Mehrwertsteuerzwecke gilt das Leasing einer Yacht als eine Dienstleistung, die dem Leasinggeber das Recht einräumt, die entsprechende Vorsteuer von allen Kosten abzuziehen, die in direktem Zusammenhang mit dieser Aktivität anfallen.
Die Erbringung dieser Dienstleistung unterliegt der zyprischen Mehrwertsteuer in Höhe von nominal 19%, sofern die Yacht in den Hoheitsgewässern der EU eingesetzt wird.

Berechnung der Nutzung einer Yacht in EU-Hoheitsgewässern.
Das Grundprinzip besteht darin, dass die Mehrwertsteuerbehörden davon ausgehen, dass eine bestimmte Yacht sowohl in EU- als auch in Nicht-EU-Gewässern eingesetzt wird.
Für die Berechnung der Nutzungsrate einer Yacht in EU-Gewässern haben die Mehrwertsteuerbehörden festgelegte Nutzungsraten in EU-Hoheitsgewässern festgelegt, die auf der Größe der Yacht und ihrem Typ (dh Motor- oder Segelyacht) basieren. Es sind keine Protokolle oder sonstigen Verwendungsnachweise erforderlich.
Nach dem neuen Rundschreiben 238 sind die juristischen Personen (Unternehmen), die im Geschäftsbereich Leasing von Vergnügungsyachten in Zypern tätig sind, nur dann bei den zyprischen Steuerbehörden registriert (mit einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Zypern), wenn entsprechende Nachweise dafür vorliegen rechtfertigt eine solche Geschäftstätigkeit.

Um das Schema anwenden zu können, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
1. Der Leasingvertrag für die Yacht muss zwischen einem in Zypern registrierten Unternehmen und einer physischen oder juristischen Person abgeschlossen werden, unabhängig von ihrem Wohnort oder Wohnsitz.

2. Die Yacht muss innerhalb eines Monats nach dem Datum des Leasingverhältnisses nach Zypern fahren. Jede Verlängerung im Zusammenhang mit dem oben genannten Zeitraum muss mit dem Mehrwertsteuerkommissar vereinbart werden. In jedem Fall darf diese Fristverlängerung den Zeitraum nicht überschreiten, in dem das Recht zum Kauf der Yacht ausgeübt wird.

3. Zu Beginn ist eine Anzahlung von mindestens 40% des Wertes der Yacht erforderlich.

4. Die Mindest-leasedauer beträgt 3 Monate. Leasingzahlungen müssen monatlich gezahlt werden und der Leasingvertrag darf in keinem Fall 48 Monate überschreiten.

5. Der Leasinggeber wird voraussichtlich einen Gewinn aus dem Leasing von 8% auf den Wert / Kaufpreis der Yacht erzielen. Um den Leasepreis zu erreichen, müssen zusätzlich mindestens 4% Zinsen berechnet werden.

6. Nach Ablauf des Leaseverhältnisses hat der Mieter das Recht, mit einer Restzahlung das Eigentum an der Yacht zu erwerben. Diese Restzahlung muss mindestens 4% des Leasepreises betragen, bevor die Zinsen berechnet werden. Auf diese Zahlung wird eine Mehrwertsteuer von 19% erhoben. Danach geht das Eigentum tatsächlich auf den Mieter über.

7. Damit der Leasevertrag gültig ist, ist vor Beginn des Leasevertrags eine schriftliche Bestätigung und Genehmigung durch den Mehrwertsteuerkommissar erforderlich. Der Bootswert und die berechneten Mehrwertsteuersätze sind vorab genehmigt. Jedem Antrag bei den Mehrwertsteuerbehörden muss eine Rechnung und / oder eine Übersicht über den Wert des Bootes zusammen mit dem zwischen den Mietvertragsparteien geschlossenen Mietvertrag beigefügt sein.

Bezahlte Mehrwertsteuerbescheinigung
Nach Ablauf des Mietverhältnisses und der Übergabe der Yacht an den Mieter wird eine Mehrwertsteuer gezahlt.

 

Französisches & Italienisches Yacht-Leasing

Die von Banken und Finanzinstituten in Frankreich und Italien angebotenen Yacht-Leasing Vereinbarungen bleiben eine äußerst beliebte Methode für den Kauf und Besitz von Yachten.
Die Leasingvereinbarungen wurden ursprünglich von der französischen Regierung bereits in 1976 eingeführt, und eine ähnliches System wurde von der Italienischen Regierung im Jahr 2000 eingeführt. Der Grund der Einführung war der Förderung der Yachtindustrie.
Sie ermöglichten mit diese Regelungen die Käufern von Schiffen eine Ermäßigung der zahlenden Mehrwertsteuer zu erzielen und gleichzeitig ihre Anschaffung über mehrere Jahre zu finanzieren.
Typischerweise verlangt die Leasingvereinbarung, dass der potenzielle Käufer eine Kaution für den Kauf der Yacht einzahlt, wobei der verbleibende Kaufbetrag von einer Leasinggesellschaft bereitgestellt wird, die eine Tochtergesellschaft einer Bank oder eines anderen Finanzinstituts ist.
Die Yacht wird dann von der Leasinggesellschaft gekauft und auf den Namen der Leasinggesellschaft registriert.
Die Yacht kann entweder unter dem französischen oder italienischen Registrierungssystem registriert werden, aber viele Kunden ziehen es vor, das britische Schiffsregister zu nutzen, und aus diesem Grund sind viele in das französische und italienische Leasingsystem eingetragene Yachten in Grossbritannien registriert, beispielweise in London.
Die Leasinggesellschaft verleast die Yacht dann entweder an den Kunden unter ihrem eigenen Namen oder alternativ an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Auftrag des Kunden errichtet wurde.
Die Länge der Mietdauer variert in Abhängigkeit von den Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und der Leasinggesellschaft, aber liegt jedoch typischerweise zwischen vier und 15 Jahren.

Eine Neuerung der französischen und italienischen Leasing-Systeme war die Einfuhrung einer automatischen Vermutung der Zeit, die eine Yacht während des Leasingverhältnisses außerhalb der EU-Gewässern verbleibt.
Die automatische Vermutung bedeutet, dass der jeweilige geltende Mehrwertsteuersatz in Frankreich und Italien auf einen festgelegten Prozentsatz des Mietvertrags angewendet wird, der der geschätzten Nutzung der Yacht in EU-Gewässern auf der Grundlage ihrer Grösse und Kapazität entspricht.
In Frankreich bedeutet dies, dass auf 50% des Mietvertrags Mehrwertsteuer erhoben wird, was zu einem effektiven Mehrwertsteuersatz von 10% führt.
Am Ende von der Leasingvertrag kann sich der Mieter entscheiden die Yacht von der Leasinggesellschaft zu kaufen.
Der entgültige Kauf ist nicht verpflichtet oder zwingend, sondern eine Option, die am Ende des Leasingsvertrags gegen eine separate Gegenleistung ausgeübt werden kann.
Wenn die Option ausgeübt werd, wird die Yacht von der Leasingfirma an die Partei verkauft, die die Yacht für einen Prozentsatz des ursprünglichen Preises geleast hat. Die Kaufoption wird in dem Beginn des Leasingvertrages angegeben. Der Restwert des französischen Leasingsvertrag liegt vertraglich zwischen 0,00% und 5%.
Während des Leasingsvertrags von der Yacht wird die Mehrwertsteuer bei der Leasinggesellschaft abgerechnet  und erst am Ende des Leasingsvertrags nach der letzten Zahlung und Verkauf an den Mieter bekommt das Schiff eine Erklärung das die Mehrwertsteuer bezahlt ist.
Die Europäische Kommission hat mitgeteillt, dass sie Italien ein Aufforderungsschreiben geschickt hat, weil es nicht die korrekte Mehrwertsteuer für Yachtvermietung gehoben hat. Diese Initiative ist Teil der Aktion „Paradise Papers“, einem allgemeinen Programm gegen Steuerhinterziehung, das von der Europäischen Kommission iniiert wurde und seit Monaten auf den Sektor Yachten und Privatjets abzielt.
Nachdem das Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern, Griechenland und Malta eingeleitet wurde, ist jetzt Italien an der Reihe. Das Vertragsverletzungsverfahren betrifft die Senkung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage für die Yachtmiete gemäß den geltenden italienischen Steuergesetzgebung.
Insbesondere macht die Kommission geltend, dass es den Mitgliedstaaten trotz der Tatsache, dass die Mehrwertsteuerregelungen der EU nicht erlauben, außerhalb der Union erbrachte Dienstleitungen in Rechnung zu stellen, keine generelle Senkung der Steuerbemessungsgrundlage ohne Prüfung des jeweiligen Ortes von Fall zu Fall wo die Dienste effektiv erbracht werden.
Das Ergebnis ist uns noch nicht bekannt.
Ab dem 6. November 2020 wurde die Bereitstellung von französischen Yachtlease-Konstruktionen auf Anordnung der französischen Regierung eingestellt!

Hierunter folgen zwei Rechnungsbeispiele:

RECHNUNGBEISPIEL FRANZÖSISCHEN LEASE mit erklärung

Von der Anzahlung von 30% wird 1/3 (10%) als Kaution hinterlegt und ist bei Vertragsende auch als Rückkaufoption reserviert.
2/3 (20%) der Anzahlung werden als 1. Leasingtermin verwendet, gefolgt von den vereinbarten monatlichen Leasingraten. (Siehe auch unten Berechnungsbeispiel French Lease)

Französische Lease 12 JahrKaufsumme exkl. Französische MWstMWsT 20%Kaufsumme inkl. MWsT
Jeanneau 54€ 451.830,40€ 112.957,60€ 564.788,00
Anzahlung z.B. (30%)€ 135.549,12€ 33.887,28€ 169.436,40
1 Termin von20%€ 112.957,60
143 Termine von0,5718%€ 3.229,70
Sicherheitsleistung10%€56.478,80
Gesammtkosten 12 jährliche Lease101,7736%€ 574.805,07
Gesammtkosten inkl. Rückkaufwert111,7736%€ 631.283,87
Zusammensetzung der Eigenleistung:
Sicherheitsleistung10%€ 56.478,80
+ 1. Miete20%€ 112.957,60
Eigenleistung10% + 20% = 30%€ 169.436,40
Zusammensetung der Schlusszahlung:
Kaufoption inkl. UST10%€ 56.478,80
Sicherheitsleistung10%€ 56.478,80
Schlusszahlung10% - 10% = 0%€ 0,00

RECHNUNGBEISPIEL ITALIENISCHEN LEASE

Italienische Lease 5 JahrKosten exkl. MWsTMWsTGesamt Kosten
Pershing 64€ 700.000,-€ 154.000,-€ 854.000,-
Anzahlung z.B. (20%)€ 140.000,-11%€ 155.400,-
11 Termine von € 61.398,04€ 615.098,8111%€ 682.759,67
Restwert 1%€ 7.000,-22%€ 1.540,-
Gesamt Kosten 3 Jährige Lease€ 839.699,67

Fiskalisch schlau eines Segelyacht kaufen?

Sie planen ein exklusive Segelyacht zu kaufen, aber natürlich gibt es einen ebenso exklusiven Preiskarte beim anschauen. Sicherlich wird die Mehrwertsteuer, die hinzugefügt wird, zu viel für Sie sein. Es gäbe alle Arten von Techniken, um diese Mehrwertsteuer zu umgehen oder sogar zu vermeiden. Ist das so effektiv? Ist das einfach? Sind Ankäufe über ein Offshore-Unternehmen eine Möglichkeit und eine Lösung?

Teuere Mehrwertsteuer?
Beim Kauf einer Segelyacht wird zusätzlich die Mehrwertsteuer berechnet. Z.B. in Belgien und den Niederlanden zahlen Sie zusatzlich 21% Mehrwertsteuer über der Ankaufswert und das beginnt sofort durch zu zählen. Eine „drastische“ Lösung zur Vermeidung dieser Mehrwertsteuer ist um die Yacht zu exportieren nach ein Land außerhalb der Europäischen Union (EU) und auch nicht in EU-Gewässern zu fahren, aber das ist vielleicht auch nicht beabsichtet.
Allerdings hat jemand gegen Sie gesagt, dass es „Moglichkeiten“ gibt, keine Mehrwertsteuer zu zahlen und zwar gibt es einige „Moglichkeiten“, aber nicht immer zugänglich für jeder; z.B.:
Sie gründen zunächst eine so genannte Offshore-Gesellschaft, der eine Gesellschaft außerhalb der Europäischen Union ist, wie z.B. eine Firma in Gibraltar, Cayman Islands, oder, wenn Sie wollen, ein Seychellen-Unternehmen.
Sie kaufen selbst kein eigene Yacht, sondern wird gekauft durch diese Offshore-Gesellschaft, an der Sie beteiligt sind. Da Ihre Offshore-Gesellschaft sich außerhalb der EU befindet, fällt der Kauf nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer wegen export.

Um mit Ihrer Yacht in EU-Gewässern segeln zu können, kommt es darauf an das Ihre Offshore-Gesellschaft Ihrer Yacht zurück vermietet an z.B. ein niederländisches Unternehmen, das als Chartergesellschaft fungiert.
Die Chartergesellschaft muss grundsätzlich Mehrwertsteuer bezahlen bei die Einfuhr, aber wird die Mehrwertsteuer abziehen, da ihre Tätigkeit nur die Yachtcharter ist. Daher wird keine Mehrwertsteuer entrichtet, während ihrer Yacht in EU-Gewässern weiterhin erlaubt st.
Jedoch, es muss ein Dokument vorhanden sein, was zeigt das die Mehrwertsteuervorschriften eingehalten wurden.
Um mit Ihrer Yacht effektiv zu fahren, mussen Sie natürlich privat „Ihre“ Yacht von der niederländischen Chartergesellschaft mieten. Natürlich zahlen Sie eine Gebühr an die niederländische Charterfirma, aber dies betrifft nur eine Provision und die Differenz wird an ihre Offshore-Gesellschaft weitergegeben. Auf diese Weise ist der Kreis wieder da. Es scheint kompliziert zu sein, aber sobald die Verträge abgeschlossen sind, liegen Sie in der Praxis vielleicht nicht meer wach.

Mehrwertsteuererklärung für Yachten von großen Wert.

Es gibt viele Fragen und es wurden bereits viele Diskussionen über Mehrwertsteuererklärungen und / oder Zollerklärungen geführt. Der heiße Kater ist, dass, wenn Sie mit Ihres Sportboot durch die Eurozone fahren, dass Sie in der Lage sein müssen um an zu zeigen dass die Mehrwertsteuer auf Ihres Boot ist bezahlt.
Kernfrage: Wie wichtig ist eine vom Zoll abgegeben Mehrwertsteuererklärung?
Fest steht wenn Sie über die Landsgrenze fahren und / oder in z.B. in die Niederlände zurückkehren, ist es sehr ratsam, eine solche Erklärung in Besitz zu haben. Die Tatsache, dass eine Mehrwertsteuererklärung wichtig ist, geht auch aus einem aktuelle Aussage des Gericht in Amsterdam hervor.

Der Fall
Der Gerichtshof entschied in diesem besonderen Fall, in dem der Eigentumer „A“ in 1996 eine Yacht hat gebaut. Für diese Yacht wurde in 1996 durch die Zoll einen sogenannten „Mehrwertsteuererklärung“ abgegeben. Wie in die Erklärung angegeben, dienten Sie als Nachweis für die Zahlung der Mehrwertsteuer. In die Erklärung stand:
„Mit dieser Erklärung kann das Schiff bei der Ruckkehr in die Niederlande von der Steuer befreit werden. Diese Erklärung ist für unbestimmte Zeit gültig und gehört zum Schiff. Wenn die Besitzer das Schiff wechselt, kann die Erklärung an den neuen Eigentümer übertragen werden“.
Die Yacht wechselte tatsächlich vom Besitzer. Nachdem die Yacht in 2001 in die USA (und damit außerhalb des Zollgebiets der EU) verlegt worden war, wurde die Yacht im Jahr 2005 an Besitzer B in den USA verkauft.
Dann wurde die Yacht in 2005 durch Eigner „B“ wieder im Zollgebiet der EU gebracht. Im Namen des Eigners „B“ wurde zum diesem Zweck (2005) eine Einfuhranmeldung getan. Infolge dieser Erklärung wurde durch den Steuer eine Steuerveranlagung der Mehrwertsteuer auferlegt.
In Ramen des Inhalts der Mehrwertsteuererklärung die sich in seinem Besitz befindet, hat Eigner „B“ dagegen Widerspruch eingelegt.

Warum jedenfalls eine Steuerveranlagung?
Für einer Yacht wofür die Mehrwertsteuer bezahlt worden ist und die (später) außerhalb des Zollgebiets der EU eingeführt wird, gilt die Reglung „wiederkehrende Güter“. Auf dieser Grundlage sollte es innerhalb von 3 Jahren nach dem Wiedereintritt der Yacht im Zollgebiet der EU nicht wieder Einfuhrzöllen und Mehrwertsteuer bezahlt werden. In der oben beschriebenen Situation wurde die 3-jährige Laufzeit nicht eingehalten. Infolgedessen war der Inspektor der Meinung, dass für die Yacht (bei der Einfuhr) Mehrwertsteuer geschuldet sei. Die 3-jährige Laufzeit (als Einschränkung dieser Erklärung) war jedoch nicht in der ausgegebenen Mehrwertsteuererklärung für die Yacht enthalten.
Die Frage des Verfahrens für das Gericht von Amsterdam  war, ob die Mehrwertsteuererklärung auf der Annahme beruhen könnte, dass bei der Wiedereinfuhr von der Yacht keine Erstattung erhoben werde.

Die Mehrwertsteuererklärung gilt auf der Grundlage des „legitimen Vertrauens“
Hinsichtlich der Mehrwertsteuererklärung hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erklärung für die betreffende Yacht und nicht für einen bestimmten Eigentümer ausgestellt wurde. Infolgedessen könnte „B“ der Aussage vertrauen, obwohl  die Umstände das die Erklärung in 1996 nicht an ihn (sondern an den früheren Eigentümer) ausgegeben wurde. Die Rechtsvorschriften, nach denen die Mehrwertsteuer erstattet werden muss, wenn einer Yacht nach mehr als 3 Jahren im EU-Zollgebiet wieder eingeführt wird, wurden in der ausgestellten Mehrwertsteuererklärung nicht erwähnt. Auf dieser Grundlage entschied der Gerichtshof, dass „B“ den Mehrwertsteuer nicht zahlen darf.

Konklusion
Aus dem vorstehenden geht hervor, dass der Gerichtshof großen Wert zuerkennt zum Tekst von der abgegebenen Mehrwertsteuererklärung und dass diese Erklärung aus einem hohen Maß an Vertrauen abgeleitet werden kann. Nach dem Urteil des Gerichtshof kann, selbst wenn es keine (rechtliche) Anforderung gibt, diese Anforderung jedoch nicht in den Wortlaut der Mehrwertsteuererklärung aufgenommen wird, aus der Erklärung Vertrauen abgeleitet werden. Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass das Vertrauen in die Richtigheit der ausgestellten Mehrwertsteuererklärung nicht nur für en ursprünglichen Eigentümer des Yacht, sondern auch für die späteren Besitzer gilt.

Gegen diese Entscheidung des Gerichts wurde jedoch Kassation eingeleitet. Es ist nun sache des Obersten Gerichtshofs, seine Meinung ab zugeben.

Anmerkung: Die Feststelling des oben genannten Urteils ist Gerechtshof Amsterdam, 24 November 2011, Nr. 10/00548

NOTE: Aus den obigen Teksten können keine Rechte abgeleitet werden.

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